Härtefallregelung für Rückforderungen bei den Corona-Hilfsprogrammen

17.09.23

Mitgliederbrief des BBK Landesverband Bayern vom 12.09.2023

Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst verzichtet auf Rückforderungen bei den Corona-Hilfsprogrammen!

Liebe Kolleg:innen,

wir haben dem Wissenschaftsministerium, die prekäre Situation bei Rückforderungen für Geringverdiener glaubhaft machen können. Deswegen senden wir Euch heute diese gute Nachricht:

Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst hat Eckpunkte für Erlasse von Rückforderungen aus dem Solo-Selbständigenprogramm erarbeitet, die sich an die Erlassvoraussetzungen der Soforthilfe Corona anlehnen.
Bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen kann die Rückforderung auf Antrag erlassen werden.

Ein Erlass der Rückforderung ist in besonderen Härtefällen möglich. Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde (vgl. Nr. 3.4 VV zu Art. 59 BayHO). Bei Leistungsempfängern des Solo-Selbständigenprogramms wird die Existenzgefährdung vermutet, wenn

  • der erwartete Jahresüberschuss nach Steuern (abzüglich notwendiger Zahlungen zur Bedienung von betrieblichen Krediten, deren Aussetzung nachweislich zur sofortigen Fälligstellung mit der unmittelbaren Folge der Insolvenzgefahr führen würde) nicht ausreicht, um den Jahresbetrag der Ratenzahlungen für alle Rückforderungen aus dem Solo-Selbständigenprogramm zu leisten; der erwartete Jahresüberschuss wird auf Basis des letzten verfügbaren Einkommensteuerbescheids errechnet. Abgezogen wird der individuelle Pfändungsfreibetrag gemäß der Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz zu den Pfändungsfreigrenzen 2023 nach § 850c ZPO vom 15. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 79), ergänzt um den gemäß § 851c Abs. 2 ZPO pfändungsfreien Beitrag zur Altersvorsorge sowie um die abziehbaren Sonderausgaben für Krankenversicherung und Pflegeversicherung laut letztem Einkommensteuerbescheid;
  • weitere Einkünfte des Antragstellers (z.B. Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung, Kapitalerträgen oder unselbstständiger Tätigkeit) nicht ausreichen, um die Rückzahlungsraten zu zahlen (Nachweis der Einkünfte laut Steuerbescheid); Einkünfte von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern müssen miteinbezogen werden, soweit sie 30.000 Euro jährlich (nach Steuern) übersteigen;
  • und die liquiden Betriebsmittel nicht ausreichen, um die Rückzahlungsraten zu zahlen. Zu berücksichtigen ist das liquide Betriebsvermögen zum Stichtag 31. Dezember 2022, bestehend aus Bargeld, Bankguthaben und weiterer betrieblicher Geld- und Wertpapierbestände. Um den Weiterbetrieb zu gewährleisten, können Sie als Schonvermögen die laufenden notwendigen Personal- und Sachausgaben wie z. B. Löhne und Mietzahlungen für die auf den Zeitpunkt der Erlassantragstellung folgenden drei Monate geltend machen.
  • Bei Bezug von Bürgergeld wird die Existenzgefährdung generell vermutet.
  • Dem Erlass liegt stets eine Einzelfallentscheidung zugrunde. Ergebnis der Erlassprüfung kann auch ein Teilerlass verbunden mit der Vereinbarung von Ratenzahlungen für den Restbetrag sein.

Wichtig! Im Fall eines Rückforderungsbescheids bitte direkt bei der zuständigen Regierung den Antrag stellen. Ihr erhaltet dann umgehend die notwendigen Formulare für den Nachweis der Existenzgefährdung.

Eine Erstattung bereits zurückgezahlter Leistungen ist nicht möglich.Die Eckpunkte zur vereinheitlichten Prüfung des Erlasses der Rückzahlungen von Finanzhilfen beziehen sich nur auf die drei Corona-Hilfsprogramme des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und in erster Linie auf das Solo- Selbständigenprogramm.Bei Stipendienprogramm handelt es sich vergleichsweise um deutlich geringere Fallzahlen, die eine nähere Ausgestaltung von allgemeinen Eckpunkten nicht erforderlich machen. Bei zu prüfenden Einzelfällen sollten aber im Interesse der gebotenen Gleichbehandlung die Grundsätze entsprechende Anwendung finden.Für andere Programme sind die Eckpunkte nicht anwendbar.

Mit freundlichen Grüßen,
Christian Schnurer
Vorsitzender BBK Bayern

Berufsverband Bildender Künstlerinnen und Künstler Bayen e.V.
Dachauerstr. 112d
80636 München

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